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§ 1
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
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(1)
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Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer des
Niederrhein-Kollegs e. V.
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(2)
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Der Sitz des Vereins ist Oberhausen/Rhld. Die Postanschrift des Vereins lautet:
Wehrstr. 69, 46047 Oberhausen
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(3)
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Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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§ 2
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Zweck des Vereins
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(1)
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Der Verein dient der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe.
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(2)
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Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
| a) |
den gemeinsamen Gedanken- und Erfahrungsaustausch der
Vereinsmitglieder über die vom Niederrhein-Kolleg im
Rahmen des Zweiten Bildungsweges angestrebten Ziele;
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| b) |
Unterstützung staatsbürgerlicher Bildung der
Studierenden;
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| c) |
Unterstützung bedürftiger Studierender des
Zweiten Bildungsweges.
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§ 3
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Gemeinnützigkeit
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(1)
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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(2)
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Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
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(3)
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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(4)
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seiner gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine Körperschaft desöffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich
der Studentenhilfe zu verwenden hat.
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§ 4
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Rechtsnatur des Vereins
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Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Oberhausen unter der Nr. 7 VR 512 eingetragen.
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§ 5
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Erwerb der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
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(1)
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Personen des öffentlichen sowie privaten Rechts werden, die
den Zweck des Vereins unterstützt.
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(2)
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Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch den Vorstand
nach schriftlichem Antrag.
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(3)
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Der Austritt aus dem Verein erfolgt zum Schluss; des
Geschäftsjahres nach einer vorausgegangenen einmonatigen,
dem Vorstand gegenüber abgegebenen, schriftlichen
Kündigung. Damit erlischt auch die Beitragspflicht.
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(4)
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Ein Mitglied kann aus dem Verein aus wichtigen Gründen
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es
a) mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
b) sich vereinsschädigend verhalten hat.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Das ausgeschlossene Mitglied hat hiergegen das Recht des
Einspruchs innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang
des Ausschlussbeschlusses. Über den Einspruch entscheidet
dann die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
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§ 6
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Organe des Verein
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Die Organe des Vereins sind:
1.) der Vorstand;
2.) die Mitgliederversammlung.
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§ 7
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Vorstand, Geschäftsführung, Vertretung
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(1)
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Der Vorstand besteht aus
1.) dem geschäftsführenden Vorsitzenden,
2.) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
3.) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und
4.) dem Kassierer.
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(2)
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Der geschäftsführende Vorsitzende, der 1. stellvertretende
Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende werden
für zwei Jahre, der Kassierer für ein Jahr gewählt.
Der geschäftsführende Vorsitzende muss ein ehemaliger
Studierender des Niederrhein-Kollegs sein, der 1. stellvertretende
Vorsitzende ein Mitglied der Schulleitung oder des Lehrerkollegiums
des Niederrhein-Kollegs. Der 2. stellvertretende Vorsitzende
oder der Kassierer kann ein Studierender des Niederrhein-Kollegs sein.
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(3)
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der geschäftsführende
Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Der geschäftsführende Vorsitzende ist nach außen
alleinvertretungsberechtigt; die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden dagegen können nur in Gesamtvertretung wirksam
vertreten.
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(4)
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
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(5)
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Der geschäftsführende Vorsitzende ist im Innenverhältnis
befugt, sämtliche ordentliche Geschäfte des Vereins
so zu führen, wie sie sich aus der Satzung oder aus den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
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(6)
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
und legt sie schriftlich nieder. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende
Vorsitzende. Das Votum eines auswärtigen Vorstandsmitgliedes
kann schriftlich eingeholt werden. Eine feste Mindestzahl von
Vorstandssitzungen wird nicht vorgeschrieben. Der Vorstand
tritt vielmehr nur bei Bedarf zusammen bzw. hält laufenden
Kontakt mit seinen auswärtigen Mitgliedern.
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(7)
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Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch
über alle Einnahmen und Ausgaben.
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§ 8
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Mitgliederversammlung
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(1)
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
| 1.) |
die Wahl der Vorstandsmitglieder;
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| 2.) |
die Wahl von zwei Kassenprüfern;
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| 3.) |
die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstands,
des Kassenprüfungsberichtes und die Erteilung der Entlastung;
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| 4.) |
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
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| 5.) |
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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(2)
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Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr
statt. Den Vorsitz führt der geschäftsführende
Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens
zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Wenn von mindestens
10% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung
schriftlich verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet, sie
innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Der Termin für die
regelmäßige Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
nach Möglichkeit auf den Tag des Treffens der Freunde,
Förderer, Studierenden und Lehrer des Niederrhein-Kollegs
festzusetzen.
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(3)
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
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(4)
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich
niedergelegt und vom Vorstand und drei weiteren Mitgliedern
unterzeichnet. Damit erhalten die Beschlüsse rechtsverbindliche
Wirkung.
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(5)
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Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung
ist der Antrag auf Satzungsänderung in der Tagesordnung
anzugeben.
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(6)
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Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei mehr als zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
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§ 9
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Beiträge
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(1)
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Die Mitgliedschaft zum Verein bedingt einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird
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(2)
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Die Mitgliederbeiträge sind im voraus zu entrichten und jeweils
bis zum 01. März eines Jahres fällig.*)
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(Ergänzung: In der vorliegenden Form der Satzung steht bei der
Bezeichnung des Vorsitzenden, Stellvertreters usw. ausschließlich
zur Verbesserung der Lesbarkeit des Textes das verwendete Maskulinum
anstelle der verkomplizierenden Maskulin- / Feminin-Form,
d. h. sämtliche Aufgaben können selbstverständlich auch
von Damen übernommen werden.)
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*) Die Höhe der aktuellen Beiträge entnehmen Sie
bitte der jeweils aktuellen Beitrittserklärung.
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