Niederrhein-Kolleg - Staatliches Weiterbildungskolleg - Bildungsgang Kolleg (ehem. Oberhausen-Kolleg) Niederrhein-Kolleg
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Stand: 25.03.2007
Verein der Freunde und Förderer
des Niederrhein-Kollegs e. V.
- Satzung -
  (In der Neufassung der Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2001)  
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer des Niederrhein-Kollegs e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Oberhausen/Rhld. Die Postanschrift des Vereins lautet: Wehrstr. 69, 46047 Oberhausen
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) den gemeinsamen Gedanken- und Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder über die vom Niederrhein-Kolleg im Rahmen des Zweiten Bildungsweges angestrebten Ziele;
b) Unterstützung staatsbürgerlicher Bildung der Studierenden;
c) Unterstützung bedürftiger Studierender des Zweiten Bildungsweges.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft desöffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zu verwenden hat.
§ 4 Rechtsnatur des Vereins
  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oberhausen unter der Nr. 7 VR 512 eingetragen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Personen des öffentlichen sowie privaten Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt zum Schluss; des Geschäftsjahres nach einer vorausgegangenen einmonatigen, dem Vorstand gegenüber abgegebenen, schriftlichen Kündigung. Damit erlischt auch die Beitragspflicht.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es
a) mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
b) sich vereinsschädigend verhalten hat.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das ausgeschlossene Mitglied hat hiergegen das Recht des Einspruchs innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses. Über den Einspruch entscheidet dann die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Verein
  Die Organe des Vereins sind:
1.) der Vorstand;
2.) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand, Geschäftsführung, Vertretung
(1) Der Vorstand besteht aus
1.) dem geschäftsführenden Vorsitzenden,
2.) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
3.) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und
4.) dem Kassierer.
(2) Der geschäftsführende Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende werden für zwei Jahre, der Kassierer für ein Jahr gewählt. Der geschäftsführende Vorsitzende muss ein ehemaliger Studierender des Niederrhein-Kollegs sein, der 1. stellvertretende Vorsitzende ein Mitglied der Schulleitung oder des Lehrerkollegiums des Niederrhein-Kollegs. Der 2. stellvertretende Vorsitzende oder der Kassierer kann ein Studierender des Niederrhein-Kollegs sein.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der geschäftsführende Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorsitzende ist nach außen alleinvertretungsberechtigt; die beiden stellvertretenden Vorsitzenden dagegen können nur in Gesamtvertretung wirksam vertreten.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Der geschäftsführende Vorsitzende ist im Innenverhältnis befugt, sämtliche ordentliche Geschäfte des Vereins so zu führen, wie sie sich aus der Satzung oder aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und legt sie schriftlich nieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorsitzende. Das Votum eines auswärtigen Vorstandsmitgliedes kann schriftlich eingeholt werden. Eine feste Mindestzahl von Vorstandssitzungen wird nicht vorgeschrieben. Der Vorstand tritt vielmehr nur bei Bedarf zusammen bzw. hält laufenden Kontakt mit seinen auswärtigen Mitgliedern.
(7) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
1.) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
2.) die Wahl von zwei Kassenprüfern;
3.) die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstands, des Kassenprüfungsberichtes und die Erteilung der Entlastung;
4.) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
5.) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Den Vorsitz führt der geschäftsführende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Wenn von mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet, sie innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Der Termin für die regelmäßige Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Möglichkeit auf den Tag des Treffens der Freunde, Förderer, Studierenden und Lehrer des Niederrhein-Kollegs festzusetzen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand und drei weiteren Mitgliedern unterzeichnet. Damit erhalten die Beschlüsse rechtsverbindliche Wirkung.
(5) Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Satzungsänderung in der Tagesordnung anzugeben.
(6) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
§ 9 Beiträge
(1) Die Mitgliedschaft zum Verein bedingt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird
(2) Die Mitgliederbeiträge sind im voraus zu entrichten und jeweils bis zum 01. März eines Jahres fällig.*)
(Ergänzung: In der vorliegenden Form der Satzung steht bei der Bezeichnung des Vorsitzenden, Stellvertreters usw. ausschließlich zur Verbesserung der Lesbarkeit des Textes das verwendete Maskulinum anstelle der verkomplizierenden Maskulin- / Feminin-Form, d. h. sämtliche Aufgaben können selbstverständlich auch von Damen übernommen werden.)
*) Die Höhe der aktuellen Beiträge entnehmen Sie bitte der jeweils aktuellen Beitrittserklärung.
 
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